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Der
Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der
Technik“ ist nicht im Gesetz
verankert. Er stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Zu verstehen
sind darunter
Regeln, die eine wissenschaftliche Grundlage
haben und auf fachlichen
Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen. Die
meisten der sog. „anerkannten Regeln
der Technik“ sind nicht hinreichend präzisierbar.Sie
können nicht pauschaliert
oder kodifiziert in einem Verzeichnis aufgenommen werden. Sie
bedürfen in
Streitfällen einer objektbezogenen Tatsachen
und Sachverhalts-
bestimmung.
Unter
„allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik“
versteht
man die Summe der in einem Fachgebiet anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg
bekannt
sind und sich als richtig und brauchbar bewährt haben
(WERNER/
PASTOR/ MÜLLER: Baurecht von A-Z. Lexikon des öffentlichen und privaten Baurechts. C.H. Beck Verlag, München, Köln, 2000, 7. Auflage)
Zur Konkretisierung
„allgemein anerkannter Regeln der Technik“
müssen technische Regelwerke, wie
z.B. DIN, VDE und VDI
herangezogen werden.
Daraus kann abgeleitet werden, dass DIN-Normen eben nicht die
„anerkannten
Regeln der
Technik“ darstellen, sondern nur Konkretisierungshilfen
für diese sind.
Damit allgemeine Regeln der Technik als anerkannt gelten
können, sollen sie
wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden, sie
müssen Experten
bekannt sein und sie müssen sich auf Grund praktischer
Erfahrung bewährt haben.
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