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Das "Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 ( BGBI. I, S. 330 ) tritt
zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB
vor, dass die Abnahme eines Werkes (Lieferung / Leistung )
dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt,
dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist.
Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer
Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich
Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten
Sachverständigen einigen, der nicht öffentlich
bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird
Fertigstellungsbescheinigung genannt.
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Die vom Gutachter zu erteilende Bescheinigung
wird Fertigstellungsbescheinigung genannt. |
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Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von
der Bauwirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer
Vergütung entsprochen. |
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Das neue Gesetz beschränkt die
Tätigkeit des Sachverständigen nicht nur auf den
Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das
Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet. |
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