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Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB

 

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen


 
Das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 ( BGBI. I, S. 330 ) tritt zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines Werkes  (Lieferung / Leistung ) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist.
Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, der nicht öffentlich bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.

 
 
Die vom Gutachter zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.  
   
Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Bauwirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen.  
   
Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht nur auf den Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.  
 

 

 

   
 01/2018